Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Becker Fassadenanstrich GmbH
Stand August 2023
1. Geltungsbereich, Form
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Becker Fassadenanstrich GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3. Diese AGB finden keine Anwendung bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Vertragspartner in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere notwendige Anforderungen bleiben unberührt.
2. Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot.
2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
2.4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.5. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung, zur Ausführung oder zur Leistung (z.B. Produktbeschreibungen und technische Daten) sowie Darstellungen des Auftragnehmers desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.6. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Bei Zugriffen Dritter wird der Auftraggeber auf die Rechte des Auftragnehmers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackungen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2. Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Einheitspreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelten Teilflächen (sogenannte Aussparungen), z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² (bei Bodenflächen von 0,5 m²) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
3.4. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
3.5. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
3.6. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.7. Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind mit Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
3.8. Spätestens mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die noch offenstehende Forderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
3.9. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Ausführung, Lieferung- und Leistungszeit
4.1. Die Leistungszeit und die Ausführungsfrist ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Ausführungsfrist oder Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2. Von dem Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Ausführung, für Leistungen und Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung von Gegenständen vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Ausführungs- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Ausführungs- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
4.4. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung zu vertreten, so hat er die zusätzlich entstehenden Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisezeiten des Personals des Auftragnehmers zu tragen.
4.5. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
4.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Ausführung, einer Leistung, einer Lieferung oder für Leistungsverzögerungen bzw. Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen und Verfügungen sowie Epidemien und Pandemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
4.7. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Ausführung, die Leistung oder die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Ausführungs- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Ausführungs- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Ausführung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
4.8. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.9. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den Auftragnehmer ausschließen oder beeinträchtigen.
5. Abnahme, Gefahrtragung, Transport
5.1. Verlangt der Auftraggeber nach der Fertigstellung, ggf. auch vor dem Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsmäßig fertig gestellte Leistung abzunehmen. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme nur bis zur Beseitigung des Mangels verweigern.
5.2. Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen Protokolls, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen des Auftraggebers in sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
5.3. Die Leistung bzw. Ausführung gilt als abgenommen, wenn
a) die Leistung bzw. Ausführung abgeschlossen ist,
b) der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5.3. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit dem Abschluss der Leistung bzw. Ausführung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Werkes begonnen hat und in diesem Fall seit Abschluss der Leistung bzw. Ausführung 6 Werktage vergangen sind und
d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Lieferung einer Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Ist die Abnahme geschuldet, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über.
5.5. Bei Transport oder Versendung stehen das Transportmittel, die Versandart und die Verpackung im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
5.6. Die Sendung wird von dem Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Gewährleistung, Verjährung
6.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).
6.2. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.
6.3. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.
6.4. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
6.5. Es gelten die folgenden Verjährungsfristen:
• 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
• 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
6.6. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 7. dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7. Haftung/Schadensersatz
7.1. Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
7.2. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
7.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In anderen Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands oder des Werkes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
7.4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden.
7.5. Die Beschränkungen und Begrenzungen gemäß den Ziffern 7.1. bis 7.4. gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
7.6. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (7.1. bis 7.5.) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers wie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.7. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Mitwirkung des Auftraggebers
8.1. Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u.ä. sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer in allen Belangen zu unterstützen, die eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Informationen über technische Besonderheiten und der Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts.
8.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeitenden des Auftragnehmers zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort mit allen notwendigen Materialien und Maschinen bzw. Geräten haben. Er stellt dem Auftragnehmer auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung.
9. Schadensersatz bei Kündigung nach § 648 BGB durch den Auftraggeber
9.1. Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann der Auftragnehmer auch einen höheren Betrag geltend machen.
9.2. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10.3. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers bereits jetzt an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
11. Streitbeilegung
11.1. Der Auftragnehmer ist weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Wirksamkeit
12.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Mudersbach, soweit nichts anderes bestimmt ist.
12.2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
12.3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.